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Artikel zum aktuellen beA-Stand
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Rechtsanwältinnen Tanja Nitschke und Stephanie Beyrich unterrichten in vier Artikeln zum aktuellen Stand der Entwicklungen beim beA und zu praktischen Fragen, solange das beA noch offline ist. Den Artikel "Eine kurze Chronologie des ersten Quartals 2018" finden Sie hier. Den Artikel "beA-Beiträge - zwischen Haushaltsrecht und Ärgernis" finden Sie hier. Den Artikel "Was tun vor dem Wieder-Start des beA? finden Sie hier. Den Artikel "Rechtsverkehr elektronisch - der rechtliche Rahmen" finden Sie hier.
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Secunet berichtet über laufende Prüfung des beA
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Die secunet Security Networks AG hat den Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern einen Zwischenbericht zur Sicherheit des beA erstattet. Das umfassende Gutachten der secunet wird nicht vor Mitte Mail vorliegen. Die Pressemitteilung der BRAK finden Sie hier
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beA kommt frühestens ab Mitte Mai 2018
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Mit Schreiben vom 28.03.2018 hat die BRAK darüber informiert, dass die Überprüfung des beA-Systems durch die Fa. Secunet und die sich hieraus ergebenden Maßnahmen nicht vor Mitte Mai 2018 abgeschlossen sein werden. Weitere Informationen werden wir veröffentlichen, sobald diese uns bekannt sind.
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Tagung des Rechtsausschusses
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Am 21.02.2018 hat sich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages mit dem beA befasst. Die von der BRAK hierzu herausgegebene Pressemitteilung finden Sie hier
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Informationen zum beA
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Gern verweisen wir mit freundlicher Genehmigung der BRAK auf drei aktuelle Artikel zum beA: Mythen und Fakten - aktuelle Entwicklungen beim beA, ein Artikel von Rechtsanwältin Dr. Nitschke finden Sie hier Wie steht es um das beA? - ein Interview mit dem Vizepräsidenten der BRAK Dr. Abend, finden Sie hier beA ist offline - praktische Fragen - ein Artikel von Rechtsanwältin Witte finden Sie hier
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Anleitung zur Deaktivierung der beA-Software
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Im Anschluss an den beAthon hatte die BRAK die Anwälte darüber informiert, die beA Client Security zu deaktivieren. Eine Anleitung zur Deaktivierung der beA-Software auf Windows-Computern finden Sie hier. Die Anleitung zur Deaktivierung der beA-Software unter MacOS und Entfernen aus dem Autostart hier.
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BRAK empfiehlt Deaktivierung der alten beA client Security
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Am Freitag, den 26.01.2018, hat in Berlin der beAthon stattgefunden. Die BRAK empfiehlt allen Anwältinnen und Anwälten ihre bisherige Client Security zu deaktivieren, da die installierte Client Security eine Lücke für einen externen Angriff darstellen kann. Weiter Informationen entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung der BRAK, welche Sie hier finden.
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Atos Absage beim beAthon
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Wie die BRAK gemäß Presseerklärung mitteilt, hat die Firma Atos die Teilnahme an dem für Freitag, den 26.01.2018 geplanten beAthon abgesagt. An dem beAthon werden geladene Experten zusammen mit den Gutachtern der BRAK Fragestellungen und Vorgehensweisen erörtern. Weitere Informationen entnehmen Sie der Presseerklärung, die Sie hier finden.
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beA-Informationen nach der BRAK-Präsidentenkonferenz am 18.01.2018
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Am 18.01.2018 haben sich die Präsidenten der regionalen Kammern und das BRAK-Präsidium zu einer Konferenz zusammengefunden. beA wird dann erst wieder in Betrieb gehen, wenn alle relevanten Fragen zur Sicherheit des Systems zweifelsfrei geklärt sind. Die Pressemitteilung finden Sie hier.
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Sondersitzung zum beA
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Am 09.01.2018 ist die BRAK-Präsidentenkonferenz in Berlin zusammengekommen. Die Pressemitteilung finden Sie hier.
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Schreiben des Präsidenten der BRAK zum beA (Stand: 02.01.2018)
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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Schreiben zum beA-Sachstand übersandt. Dieses finden Sie hier.
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beA muss vorerst offline bleiben – Sicherheit und Datenschutz haben Priorität. Anmeldeprozess am beA wird überarbeitet
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Wir bitten Sie, die anliegende Presseerklärung Nr. 15 der BRAK, die Sie hier finden, zur Kenntnis zu nehmen mit der Anweisung, das am 22.12.2017 ersatzweise bereitgestellte Sicherheitszertifikat, sollten Sie es installiert haben, zu deinstallieren. Das EGVP ist vorläufig bis zum 14.02.2018 nutzbar. Vgl. www.egvp.de. Weitere Informationen finden Sie hier.
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Neuerungen im November 2017
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Rechtsanwalt Christopher Brosch, BRAK, Berlin hat in seinem Artikel "update im November 2017" die Neuerungen zum beA zusammengefasst. Die Neuerungen betreffen die beA für Syndikusrechtsanwälte, das aktualisierte Anwaltsverzeichnis, das elektronische EB, die Formwahrung ohne qualifizierte elektronische Signatur und das beA für "weitere Kanzleien". Den Artikel finden Sie hier.
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Technische Rahmenbedingungen für den ERV
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Hinsichtlich der technischen Rahmenbedingungen für den ERV verweisen wir auf einen weiteren Artikel von Rechtsanwalt Christopher Brosch, BRAK, Berlin. Den Artikel finden Sie hier.
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Was Syndikusanwälte in Bezug auf deren beA beachten müssen
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Auch Syndikusrechtsanwälte erhalten ein beA. Dieses wird voraussichtlich ab November 2017 freigeschaltet werden. Dann erst können Sydikusrechtsanwälte ihre beA-Karte bestellen. Worauf Syndikusrechtsanwälte noch achten müssen, erklärt Rechtsanwalt Dr. Timo Hermesmeier in folgendem Artikel, den Sie hier finden.
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Elektronische Akte in der Justiz verpflichtend eingeführt ab 2026
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Das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz wurde am 12.07.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und die darin enthaltenen Änderungen werden zeitlich gestaffelt in Kraft treten. Für alle Gerichtszweige wird damit die elektronische Aktenführung ab 2018 freiwillig, ab 2026 verpflichtend eingeführt. Sowohl in Strafprozessen als auch in Zivilprozessen soll künftig die Akteneinsicht über ein elektronisches Akteneinsichtsportal erfolgen. Das Gesetz enthält insbesondere nunmehr Regelungen über die elektronische Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr in Strafsachen. Die Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr entsprechen dabei weitestgehend dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. I 3786).
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Neue Broschüre “Gestatten beA”
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Die BRAK hat die Infobroschüre zum beA überarbeitet und neu aufgelegt. Sie finden diese auf der Homepage der BRAK und auch hier.
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Bestellung von beA-Karten
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Zum 31.12.2017 wird die Übergangsphase des § 31 RAVPV für die Nutzung des beA enden. § 31a Abs. 6 BRAO wird ab dem 01.01.2018 vorsehen, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die für die Nutzung des beA erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Die Bundesnotarkammer weist darauf hin, dass beA-Karten bis zum 30.09.2017 bestellt werden sollten, damit diese die Karten noch rechtzeitig bis zum Jahresende herstellen und versenden kann. Ihre beA-Karte bestellen Sie unter www.bea.bnotk.de.
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Hinweis der Verwaltungsgerichtsbarkeit - Zustellung gegen elektronisches EB ab 01.01.2018
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Ab dem 01.01.2018 wird den nds. Verwaltungsgerichten und dem Nds. Oberverwaltungsgericht mit der Regelung des § 174 Abs. 3, 4 ZPO n. F. die Möglichkeit eröffnet, in gerichtlichen Verfahren elektronische Schriftstücke mittels eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (§ 174 Abs. 4 S. 3 ZPO n. F.) u. a. an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zuzustellen. Das elektronische EB ist von den Adressten in strukturierter maschinenlesbarer Form an die Verwaltungsgerichte zu übermitteln (§ 174 Abs. 4 S. 4 ZPO). Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen (§ 174 Abs. 4 S. 5 ZPO). Die nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit bittet uns, Sie darauf hinzuweisen, dass die niedersächsische Verwaltungsgerichtsbarkeit ab dem 01.01.2018 von der Möglichkeit der Zustellung elektronischer EB über das beA Gebrauch machen wird.
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Dokumente mit Kennwortschutz im elektronischen Rechtsverkehr
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Technische Rahmenbedingungen der Einreichung von Dokumenten bei Gerichten im elektronischen Rechtsverkehr werden durch die Rechtsverordnungen nach § 130a Abs. 2 ZPO (und entsprechenden Vorschriften anderer Verfahrensordnungen) festgelegt. Unter anderem finden sich in diesen Rechtsverordnungen Vorgaben über die zulässigen Dateiformate. Derzeit erlassen Bund und Länder Rechts-verordnungen jeweils für ihren Bereich, künftig (grundsätzlich ab 2018) wird stattdessen einheitlich eine Rechtsverordnung des Bundes gelten. Neben den in den Rechtsverordnungen festgelegten technischen Rahmenbedingungen hat sich in der Praxis gezeigt, dass gewisse Varianten von Dateiformaten zu Schwierigkeiten bei der Weiterverarbeitung in der Justiz führen: Wenn elektronische Dokumente (Microsoft Word, PDF etc) mit einem Kennwortschutz versehen sind, der ein Ausdrucken der Datei oder einen Kopieren von Textbestandteilen verhindert, führt dies zu technischen Schwierigkeiten bei Gerichten. Unabhängig von der Frage der verfahrensrechtlichen Zulässigkeit geben wir daher die Bitte aus der Justiz weiter, im elektronischen Rechtsverkehr auf Dokumente mit einem Kennwortschutz zu verzichten.
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Wie nutzt man das beA?
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Einen Überblick, wie man das beA nutzt, zeigt Geschäftsführerin Friederike Wohlfeld von der BRAK auf. Den Artikel finden Sie hier.
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beA Newsletter
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Mit Start des beA hat die BRAK eigens einen Newsletter eingerichtet. Der Newsletter erscheint wöchentlich mit Informationen rund um das beA wie Informationen zum aktuellen Entwicklungsstand des beA, Vorabinfos zu neuen Entwicklungen, praktischen Tipps und Tricks zur Nutzung. Registrieren können Sie sich über http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/anmeldung-newsletter/anmeldung-bea-newsletter/ (Quelle: BRAK)
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Ab wann muss man über das beA empfangsbereit sein?
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Das beA ist nunmehr in Betrieb. Doch das bedeutet nicht, dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sofort verpflichtet sind, es für den Schriftverkehr mit Gerichten zu nutzen. Denn der Gesetzgeber hat in § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) eine Übergangsphase vorgesehen. Dort heißt es: "Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft." Ab dem 1.1.2018 wird es dann ernst. Ab diesem Zeitpunkt können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich eine fehlende Empfangsbereitschaft über das beA nicht mehr entgegenhalten lassen und müssen deshalb ihre beA-Postfächer regelmäßig auf Posteingänge kontrollieren. Doch was gilt bis dahin? Die Bereitschaft, Mitteilungen über das beA entgegenzunehmen, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis zum 31.12.2017 auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck bringen. Ausreichend ist etwa ein Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers. Zudem wird im Versenden rechtsverbindlicher Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach die schlüssige Erklärung zu sehen sein, auf diesem Weg auch erreichbar zu sein. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt soll die Bereitschaft jedoch nicht auf einzelne Verfahren beschränken, sondern nur allgemein erklären können. Andere Lösungen würden bei den Kommunikationspartnern - insbesondere bei Gerichten, aber auch bei Kolleginnen und Kollegen - zu einer zu großen Unsicherheit darüber führen, ob jemand in einem bestimmten Verfahren über das beA nun zu erreichen ist oder nicht. Sie wären auch für die Verwaltung der Gerichte kaum zu handhaben. Die bloße Durchführung der Erstanmeldung am beA ist jedenfalls noch keine Erklärung der Bereitschaft zur Entgegennahme von Mitteilungen über das beA. Das regelt § 31 S. 3 RAVPV ausdrücklich. Ebenso wenig soll das insbesondere zu Testzwecken erfolgende Versenden von Nachrichten, die sich nicht auf bestimmte von der Rechtsanwältin oder von dem Rechtsanwalt bearbeitete Verfahren beziehen, eine Erklärung der Empfangsbereitschaft darstellen. Hiermit soll ein unverbindliches Testen der Funktionen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglicht werden. (Quelle: BRAK)
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Wie komme ich als Anwalt in das beA rein?
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Vor der Nutzung des Postfachs muss jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sich im beA-System erstmalig registrieren. Für diese "Erstregistrierung" wird eine spezielle beA-Karte benötigt, die von der Bundesnotarkammer im Auftrag der BRAK herausgegeben wird. Die Karte kann auch für die tägliche Anmeldung genutzt und nach Wunsch mit einer Signaturfunktion aufgeladen werden. Informationen zur Bestellung der beA-Karte erhalten Sie unter www.bea.bnotk.de. Und so geht's: 1. Nach Bestellung wird Ihnen Ihre beA-Karte geliefert und nach Ihrer Eingangsbestätigung erhalten Sie auch die dazugehörige PIN. Die Änderung dieser PIN wird zwar aus Sicherheitsgründen empfohlen, ist aber zur ersten Verwendung des beA nicht unbedingt erforderlich. 2. Auf ein beA-Postfach kann derzeit nur mit einem so genannten Web-Client zugegriffen werden. Hierzu ist über einen aktuellen Internetbrowser (Firefox, Safari, Chrome, Internet Explorer, s. dazu http://bea.brak.de/was-braucht-man-fur-bea/browser-und-betriebssysteme/) die Website https://www.bea-brak.de aufzurufen. 3. Anschließend ist der beA Client Security zu installieren. Scrollen Sie hierzu bitte auf der aufgerufenen Website ganz nach unten und klicken Sie auf den Namen des Betriebssystems, das Sie im Einsatz haben. Laden Sie die angebotene Software herunter. Durchlaufen Sie die Installationsroutine. 4. Schließen Sie Ihren Kartenleser an den PC an und führen Sie die beA-Karte ein. 5. Klicken Sie auf "Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach": (Quelle: BRAK) Wie komme ich als Anwalt in das beA rein?
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beA ist gestartet
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Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am 28.11.2016 in Betrieb gegangen, nachdem der AGH Berlin die einstweiligen Anordnungen aufgehoben hat, mit denen zwei Anwälte eine frühere Inbetriebnahme verhindert hatten. Die Pressemitteilung der BRAK finden Sie hier. Über die Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.bea.brak.de erhalten Sie weitere Informationen rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach. Die Startseite des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erreichen Sie über die Adresse bea-brak.de. Ein Servicedesk für Fragen zum beA oder bei Störungen ist per E-Mail unter bea-servicedesk@atos.net oder telefonisch unter der Nummer 030-520009444 eingerichtet.
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Erweiterte Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports
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Der Anwendersupport für das beA ist länger erreichbar. Seit dem 29.09.2016 steht der telefonische Support für Fragen rund um das beA von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Verfügung. Der Anwendersupport für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist länger erreichbar. Seit dem 29.09.2016 steht der telefonische Support für Fragen rund um das beA von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr zur Verfügung. Der Support ist erreichbar unter 030 52 00 09 444 oder bea-servicedesk@atos.net
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Längere Vertragslaufzeiten für beA-Karten
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Die Bundesnotarkammer verlängert die Vertragslaufzeit bereits ausgelieferter Karten für das beA. Das beA darf zwar infolge einstweiliger Anordnungen des AGH Berlin vorläufig noch nicht starten und deshalb können beA-Karten Basis, beA-Karten Mitarbeiter und beA-Softwarezertifikate noch nicht genutzt werden. Trotzdem entstehen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die solche Karten bereits erhalten bzw. bestellt haben, keine Mehrkosten. Denn die BNotK verlängert die Vertragslaufzeit für diese Karten kostenlos um den Zeitraum, um den sich der Start des beA verzögert. Das gilt allerdings nicht für beA-Karten Signatur - denn diese können bereits jetzt zur Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen genutzt werden.
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Irrtümer und Mythen zum beA – eine Aufklärung
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Automatisiertes Mahnverfahren: Auswirkungen durch die Einführung des beA
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Rechtsanwaltsverzeichnis- und –postfachverordnung
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Die Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung - RAVPV) vom 23.09.2016 ist am 27.09.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Rechtsverordnung tritt gemäß § 32 im Wesentlichen am 28.09.2016 in Kraft. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum beA. § 21 I stellt klar, dass die BRAK das beA empfangsbereit einzurichten hat. § 31 sieht vor, dass der Postfachinhaber bis zum 31.12.2017 Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen muss, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang erklärt hat. Ausgenommen vom Inkrafttreten am 28.09.2016 sind lediglich einige Änderungen, die Eintragungen in Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern sowie die diesbezügliche Suchfunktion betreffen, und Regelungen zum sicheren Übermittlungsweg (§ 130a II Alt. 2 ZPO n.F.); diese Regelungen treten erst zum 01.01.2018 in Kraft. Die Verordnung finden Sie hier.
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beA-Signatur-Karte – Wo sind meine Antragsunterlagen für das Kammer-Ident-Verfahren?
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Mit freundlicher Genehmigung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer geben wir Ihnen nachstehend folgende Anweisung, wie Sie an Ihre Antragsunterlagen für das Kammer-Ident-Verfahren kommen: Bitte gehen Sie unter https://bea.bnotk.de/bestellung auf „Mein Konto“ => „Aufladeverfahren“ und loggen sich mit Ihrer beA-Karte und Ihrer PIN ein. Bitte beachten Sie dabei, dass Sie die Karte im Lesegerät eingelegt haben und geben die PIN ein, sobald diese abgefragt wird. Wenn Sie sich erfolgreich am System angemeldet haben, starten Sie bitte folgende Seite: https://bea.bnotk.de/bestellung/index.html#/userdata/qes/Platzhalter für Q-Nummer/documents Ihre Q-Nummer finden Sie auf der Bestellbestätigung. Laden Sie sich hier die notwendigen Dokumente erneut.
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Kammer-Ident-Verfahren für die beA-Karte Signatur
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Die Mitglieder, die eine beA-Karte Signatur bestellt haben, können ab August das qualifizierte Signaturzertifikat auf die Karte aufladen. Hierzu werden Sie von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer individuell per E-Mail angeschrieben und hinsichtlich des „Aufladeverfahrens“ informiert. Um das qualifizierte Signaturzertifikat auf die Karte aufladen zu können, ist online ein signaturrechtlicher Antrag zu stellen. Zur Durchführung der signaturrechtlichen Identifizierung gibt es zwei Verfahren: das Notar-Ident-Verfahren und das Kammer-Ident-Verfahren. Das Kammer-Ident-Verfahren ist für unsere Mitglieder kostenfrei. Zur Identifizierung bringen Sie bitte den „Antrag auf Dienstleistung der Zertifizierungsstelle der BNotK“ und das „Identifizierungsformular“ ausgefüllt und ausgedruckt sowie Ihren aktuell gültigen Personalausweis mit. Nach erfolgter Identifizierung erhalten Sie eine elektronische Mitteilung mit einer detaillierten Beschreibung, wie Sie das qualifizierte elektronische Zertifikat auf Ihre beA-Karte aufladen können. Eine entsprechende Software stellt die Zertifizierungsstelle der BNotK zur Verfügung. Die PIN für das qualifizierte elektronische Zertifikat wird Ihnen ebenfalls elektronisch übermittelt. Zur Durchführung des Kammer-Ident-Verfahrens vereinbaren Sie bitte einen Termin in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Celle.
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beA – screenshots und mehr
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Die aktuelle Mitgliederkommunikation der BRAK zum beA finden Sie hier
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Neues zum beA
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Neues zum beA finden Sie hier.
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Die Rechteverwaltung beim beA
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Lesen Sie hier wie Sie ihr beA einrichten.
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Infos zur Nutzungspflicht des beA
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Weitere Informationen finden Sie hier.
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Die Erstregistrierung am beA
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Weitere Informationen finden Sie hier.
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Fragen und Antworten zum beA
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Fragen und Antworten zum beA finden Sie hier.
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Signaturkarte mit Notarattribut funktioniert nicht im beA-System
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Entgegen der bisherigen Verlautbarung, dass bereits vorhandene Signaturkarten im beA-System weiterverwendet werden können, weist die Bundesnotarkammer darauf hin, dass dies nicht funktioniert. Die Bundesnotarkammer ist der Auffassung: 1. Signaturkarte mit Notarattribut für anwaltliche Schriftsätze Wegen der strikten Trennung anwaltlicher und notarieller Berufstätigkeit sind wir der Auffassung dass Signaturkarten mit Notarattribut nicht für anwaltliche Schriftsätze zu verwenden sind. Die Notarkarte (genauer: das Signaturzertifikat auf der Notarkarte) enthält zwingend ein Notarattribut, dass das elektronische Äquivalent zum Amtssiegel darstellt und deshalb immer mitversendet wird. Analog zum schriftlichen Verfahren würde daher ein Anwaltsnotar seine anwaltlichen Schriftsätze mit der Unterschriftszeile „Dr. Mustermann, Notar; Amtssiegel“ unterzeichnen. Das wäre in der „Papierwelt“ selbstverständlich ebenfalls unzulässig. 2. Signaturkarte mit Notarattribut als Anmeldemittel bei beA Da die Signaturkarte mit Notarattribut ausschließlich für notarielle Zwecke zu verwenden ist, darf sich ein Anwaltsnotar auch nicht mit seiner Signaturkarte sicher am beA anmelden. 3. Eine Karte für „alles“ Eine Karte für „alles“ ist technisch mit dem Kartenprofil der BNotK-Signaturkarte und den derzeit verfügbaren Signaturanwendungskomponenten im Übrigen gar nicht möglich. Das liegt v. a. daran, dass das Notarattribut fest mit dem Hauptzertifikat verbunden ist, weshalb es immer mitgesendet wird. Außerdem können die derzeit verfügbaren Signaturanwendungskomponenten in Anwalts- oder Notariatssoftware unserer Kenntnis nach mit Alternativen wie sogenannten Attributzertifikaten ohnehin gar nicht umgehen.
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www.bea.brak.de
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Details, Fragen und Antworten rund um das beA erhalten Sie unter www.bea.brak.de
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Übersicht, welche niedersächsischen Gerichte an den elektronischen Rechtsverkehr angeschlossen sind
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Dieser Liste können Sie entnehmen, bei welchen niedersächsischen Gerichten die Einreichung von elektronischen Dokumenten bereits zulässig ist bzw. demnächst zulässig sein wird.
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beA digital! Die technischen Voraussetzungen für das beA
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Rechtsanwältin Peggy Fiebig, Geschäftsführerin der BRAK, informiert über die technischen Voraussetzungen für das besondere elektronische Anwaltspostfach. Als voraussichtliche Grundausstattung wird benötigt: - Computer mit leistungsfähiger Internetverbindung
- Browser oder Kanzleisoftware
- Kartenlesegerät und Karte
- Drucker und Scanner.
Genauere Informationen finden Sie hier.
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Neues vom Anwaltspostfach
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Rechtsanwältin und Geschäftsführerin der BRAK, Peggy Fiebig, informiert über die Neuerungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Den Artikel finden Sie hier
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