Ist der Ausbilder (noch) nicht zum Notar berufen, so lautet die Ausbildungsbezeichnung Rechtsanwalts-fachangestellte.
Der hauptsächliche Unterschied besteht also in der zusätzlichen Ausbildung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten im Bereich Notariat. Dies hat auch Auswirkungen auf die Lerninhalte in der Berufsschule und bei der Abschlussprüfung. |