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Rechtsanwaltskammer Celle |
Tel: 05141 - 9282- 0 |
E-Mail: info@rakcelle.de |
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Aktuelle Themen
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beA-Kartentausch Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen
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Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stellt gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung – also zur Anmeldung - am beA verloren. An alle Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der „alten“ Karte muss die neue Karte im beA-System aktiviert – also im System „hinterlegt“ - werden. Sollte Ihre Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte ab dem 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens durch die Zertifizierungsstelle. Bitte beachten Sie weiter Folgendes: 1. Karten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendete Softwarezertifikate. Dies bedeutet, dass die Karten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ebenso wie die Softwarezertifikate) auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach genutzt werden können. Ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers ab. Nach entsprechender Anmeldung am System können Sie dann Ihre alte Karte unverändert bis 31.12.2022 weiter nutzen, um Ihre Nachrichten zu signieren. Denn auch wenn Sie sich mit der „alten“ beA-Signaturkarte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2022. Die Signaturfunktion kann also weitergenutzt werden. Dazu gehen Sie wie folgt vor: Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre „alte“ Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeitenden-Karte gewählt, kann sodann Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach bitte wie eingangs beschrieben zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablaufdatum aktiviert haben. 2. Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe. 3. Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe. 4. Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf einer Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.
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Aktive Nutzungspflicht des beA seit dem 01.01.2022
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Seit dem 01.01.2022 gilt die aktive Nutzungspflicht. Seitdem sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln. Weitergehende Informationen rund um die Nutzungspflicht finden Sie unter beasupport.de. Informationen zur Ersatzeinreichung bei technischer Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung finden Sie hier.
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Aktualisierung der beA Client-Security auf die JAVA-Version 11
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Das beA wird voraussichtlich am 17.03.2021 auf die neue beA-Version 3.3. aktualisiert. Die BRAK empfiehlt, die Aktualisierung der beA-Client-Security auf die Java-Version 11 möglichst zeitnah nach Bereitstellung der beA-Version 3.3. einzuplanen und auszuführen. Entsprechende Informationen erhalten Sie im beA-Newsletter Nr. 3/2021 vom 12.03.2021.
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Bekanntmachung über die Führung und Übermittlung elektronischer Akten, die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente sowie die Einsichtnahme in elektronische Akten 2020 (eingest. am 27.10.2020)
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In der am 2. Oktober 2020 im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachung wurden die zulässigen Dateiversionen nach der Dokumentenerstellungs- und Übermittlungsverordnung, die XJustiz-Version des zu übermittelnden strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes, die zulässigen physischen Datenträger sowie die Standards für die Anbringung qualifizierter elektronischer Signaturen bekanntgemacht. Die Einzelheiten finden Sie hier.
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Pilotierung der E-Akte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht (eingest. am 01.10.2020)
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Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Ausschöpfung der damit verbundenen Potentiale setzt unter anderem voraus, dass Medienbrüche so gering gehalten werden wie möglich. Dazu ist auch bei Gerichten die sukzessive Einführung der elektronischen Akte erforderlich, was bereits auch vielerorts im Echtbetrieb erprobt wird. Ab dem 16.11.2020 wird die elektronische Verfahrensakte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht pilotiert. Ab dann werden neu eingehende Verfahren in allen Kammern elektronisch geführt. Bei der Übersendung und beim Empfang elektronischer Dokumente ist Folgendes zu beachten: -> Zustellungen und einfache Übersendungen durch das Sächsische Landesarbeitsgericht erfolgen in elektronischer Form mit Ausnahme von vollstreckbaren Ausfertigungen. -> Übersendungen elektronischer Dokumente an das Sächsische Landesarbeitsgericht sollen nur auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 130h Abs. 4 ZPO eingereicht werden, d. h. unter Nutzung des beA. Das Gericht bittet von einer zusätzlichen Übersendung per Fax, etc. abzusehen, da dies aufgrund des Mehraufwandes den Geschäftsgang verzögere. -> Das Gericht weist weiter darauf hin, dass Schriftsätze und Anlagen nicht in einem elektronischen Dokument zusammengefasst werden, sondern in einer Nachricht einzeln voneinander getrennt beigefügt und bezeichnet werden. Es sollen jeweils nur Dokumente einer Nachricht beigefügt werden, die zu einem Aktenzeichen bzw. demselben Verfahren gehören. -> In Papierform eingereichte Schriftstücke sollen das Aktenzeichen des Sächsischen Landesarbeitsgerichts immer an erster Stelle und in der oberen Hälfte auf Seite 1 des Schriftstücks enthalten. Es wird dabei darum gebeten, dem Aktenzeichen in der Betreffzeile keine erläuternden Zusätze (wie Aktenzeichen, „Az.:“ oder dergleichen) hinzuzufügen. Es soll ausschließlich das Aktenzeichen in der Form „1 Sa 123/20“ angegeben werden. Sofern das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, wie etwa bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten, wird gebeten, das Dokument mit „Neueingang“ und einem die Verfahrensart bezeichnenden Schlagwort, wie etwa Berufung/Beschwerde zu versehen. -> Weitere Bearbeitungshinweise finden Sie hier.
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Elektronischer Rechtsverkehr mit den Behörden (eingest. am 01.09.2020)
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Rechtsanwältin und BRAK-Geschäftsführerin von Seltmann erklärt hier, wie der elektronische Rechtverkehr mit den Behörden – dem sog. beBPo – erfolgt und was zu beachten ist. Den Artikel, den sie auch im BRAK-Magazin Heft 4/2020 finden, finden Sie hier.
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Formalien im elektronischen Rechtsverkehr (eingest. am 17.02.2020)
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Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, BRAK Berlin, informiert im BRAK-Magazin Heft 1/2020 welche Formalien beim Einreichen elektronischer Dokumente zu beachten sind. Den Artikel finden Sie auch hier.
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Nutzungspflichten im elektronischen Rechtsverkehr (eingest. am 12.12.2019)
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Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke informiert im BRAK-Magazin Heft 6/2019 darüber, welche Nutzungspflichten im elektronischen Rechtsverkehr bestehen. Den Artikel finden Sie auch hier.
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Die Bedeutung von beA-Karte und PIN (eingest. am 12.12.2019)
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Welche Sorgfaltspflichten sich aus dem beA-Postfach hinsichtlich der beA-Karte und PIN ergeben, darüber informiert Rechtsanwältin Julia von Seltmann im BRAK-Magazin Heft 6/2019. Den Artikel finden Sie auch hier.
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Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs in der Arbeitsgerichtsbarkeit Schleswig-Holstein ab 01.01.2020 (eingest. am 26.11.2019)
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Schleswig-Holstein wird von der Möglichkeit des Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch machen und die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für professionelle Einreicher in der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den 01.01.2020 vorziehen. Damit sind ab 1. Januar 2020 alle sogenannten professionellen Einreicher – also Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse – verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck sowie bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel ausschließlich elektronisch einzureichen.
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beA-Erklärvideo (eingest. am 21.11.2019)
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Ein Erklärvideo zum Thema Rechtevergabe finden Sie hier
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Widerspruch im Mahnverfahren ab 2020 nur noch elektronisch - Erweitere Nutzungspflicht im Mahnverfahren ab 01.01.2020 (eingest. am 20.08.2019)
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Ab dem 01.01.2020 dürfen Anwältinnen und Anwälte Widerspräche gegen Mahnbescheide nur noch in maschinell lesbarer Form an das Gericht übermitteln. Die Papiervordrücke dürfen ab dem 01.01.2020 von Anwältinnen und Anwälten nicht mehr genutzt werden – ihre Nutzung führt zu einem formunwirksamen Widerspruch, der (sofern dessen übrige Voraussetzungen vorliegen) den Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht hindert. Einen Artikel hierüber von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, BRAK, finden Sie hier
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Elektronische Akteneinsicht (eingest. am 20.08.2019)
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Über den Stand der elektronischen Akteneinsicht informiert Sie Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, BRAK, hier
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Ab 01.07.2019: Einreichung von elektronischen Dokumenten bei Gericht in durchsuchbarer Form als PDF (eingest. am 13.06.2019)
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Nach § 2 I 1 Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) müssen elektronische Dokumente ab dem 01.07.2019 in „durchsuchbarer Form“ als PDF-Dokument bei Gericht eingereicht werden. Die Vorschrift gilt für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen (§ 130a Abs. 1 und 2 ZPO und die parallelen Regelungen in den anderen Prozessordnungen). „Durchsuchbare Form“ haben, vereinfacht gesagt, als PDF gespeicherte bzw. „ausgedruckte“ Textdateien oder mit einer Texterkennungssoftware bearbeitete Scans von Dokumenten. Genügt ein Dokument dieser Anforderung nicht, weist das Gericht gem. § 130a VI ZPO darauf hin, dass es nicht zur Bearbeitung geeignet ist; bei unverzüglichem Nachreichen kann der Formfehler geheilt werden.
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Automatisches Verschieben und Löschen von Nachrichten ab dem 01.04.2019 (eingest. am 10.04.2019)
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Rechtsanwalt Alfred Gass und Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, beide BRAK, Berlin, informieren zum Automatischen Verschieben und Löschen von Nachrichten im beA. Den Artikel finden Sie hier.
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Erstregistrierung im beA jetzt vornehmen (eingest. am 28.03.2019)
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Bereits seit dem 01.01.2018 besteht für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte die berufsrechtliche Verpflichtung, alle im beA eingehenden Nachrichten und Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO). Die BRAK hat den gesetzlichen Auftrag, für jede Rechtsanwältin / Syndikusrechtsanwältin und für jeden Rechtsanwalt / Syndikusrechtsanwalt ein beA empfangsbereit einzurichten. Jeder zugelassene Rechtsanwalt / Syndikusrechtsanwalt, jede zugelassene Rechtsanwältin / Syndikusrechtsanwältin hat ein beA ohne dieses extra beantragen zu müssen. Diejenigen von Ihnen, die über eine sog. Doppelzulassung verfügen, also Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt sind, haben sogar 2 beA und müssen sich daher 2 mal am jeweiligen beA erstregistrieren. Auch diejenigen, die eine weitere Kanzlei haben, haben 2 beA. Bitte beachten Sie, dass Ihnen auch dann Nachrichten in Ihr beA-Postfach geschickt werden können, wenn Sie noch nicht erstregistriert sind! Nachrichten im beA gelten Ihnen gegenüber auch dann als zugegangen, wenn Sie nicht erstregistriert sind. Was ist zu tun, wenn Sie noch nicht erstregistriert sind? Die für das beA erforderliche beA-Karte/Karten bestellen Sie unter www.bea.bnotk.de. Die für die beA-Kartenbestellung erforderliche SAFE-ID erfahren Sie unter www.rechtsanwaltsregister.org indem Sie dort Ihren Namen und Vornamen eingeben und rechts neben Ihrem Namen auf das Feld „Info“ klicken. Der sich öffnenden Detailansicht können Sie Ihre SAFE-ID entnehmen. Diejenigen mit Mehrfachzulassung (RA / SRA) haben mehrere SAFE-ID (für jede Zulassung eine SAFE-ID). Ein Erklärvideo zur Erstregistrierung finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die BRAK im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung (§§ 31a Abs. 3 Satz 4 BRAO, 27 RAVPV) ab dem 01.04.2019 das automatische Löschen von Nachrichten aus dem beA aktivieren wird. Das bedeutet, dass Nachrichten, die am 01.04.2019 älter als 90 Tage sind, an diesem Tag automatisch in den Papierkorb verschoben und 30 Tage später endgültig und unwiederbringlich gelöscht werden. Hinsichtlich weiterer Fragen rund um das beA, zur SAFE-ID, zur beA-Karte, zum Fragen bei technischen Problemen verweisen wir auf den Support-Wegweiser rund um das beA, den Sie hier finden.
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Automatisches Löschen von Nachrichten ab dem 01.04.2019 (eingest. am 8.02.2019)
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Über das automatische Löschen von Nachrichten im beA informieren Rechtsanwältinnen v. Seltmann und Lindowsky (beide BRAK) in einem Artikel, den Sie hier finden. Bitte beachten Sie, dass die BRAK zum 01.04.2019 das automatische Löschen von Nachrichten aus dem beA aktivieren wird. Das bedeutet, dass Nachrichten, die älter als 90 Tage sind, automatisch in den Papierkorb verschoben und 30 Tage später endgültig gelöscht werden.
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