(Angehende) Syndikusrechtsanwälte – bitte bei Antragstellung beachten:
Allen Mitgliedern, die einen Antrag zur Syndikus-Rechtsanwaltschaft stellen, raten wir dringend an, uns spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme ein fristwahrendes Telefax mit dem Antrag zuzusenden. Gleiches gilt, wenn Sie – bereits zur Syndikus-Rechtsanwaltschaft zugelassen – Ihren Arbeitgeber wechseln oder sich Ihre Tätigkeit im Unternehmen (wesentlich) ändert.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) ist der Auffassung, dass eine neue Befreiung gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 SGB VI erst „vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen“ an wirkt, welches die DRV Bund wiederum erst mit Zulassung beziehungsweise Erstreckung als gegeben ansieht. Deswegen hat der Gesetzgeber vergangenes Jahr den neuen § 46a Abs. 4 Ziffer 2 BRAO eingeführt, der grundsätzlich auf die Antragstellung abstellt.
Den jeweiligen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht richten Sie bitte – möglichst zeitgleich – weiterhin an das zuständige Versorgungswerk; von diesem erfolgt dann eine Weiterleitung an die DRV Bund.
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